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Sächsische Bergverordnung

§ 33 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/33#abs-1 (1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon – ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete – dürfen nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/33#abs-2 (2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/33#abs-3 (3) Seilscheibenachsen, Bremsbeläge und Seile dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/33#abs-4 (4) Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige vorgenommen werden muss.

§ 32 § 34