Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung

Sächsische Bergverordnung

§ 20 Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/20#abs-1 (1) Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die in Grubenbauen eingesetzt werden, müssen jährlich einmal durch Sachverständige oder sachverständige Stellen geprüft werden (Jahresrevision). Die Jahresrevision schließt die Prüfung der Unterlagen nach § 21 und den Plan über die systematische Prüfung der elektrischen Anlagen ein. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Das Oberbergamt kann Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/20#abs-2 (2) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit den Grubenbauen unmittelbar zusammenhängen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/20#abs-3 (3) Der Unternehmer muss für die elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel eine verantwortliche Person bestellen. Das Oberbergamt kann Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen.

§ 19 § 21