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§ 2 SN-10581 (Sachsen) — Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu Mitteilungen in Nachlasssachen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist sie 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.