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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 545,4 ha. Es ist Teil der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlentagebaues Borna-Ost/Bockwitz und umfasst einen Komplex von Tagebaurestlöchern, in dem durch Grundwasserwiederanstieg Stillgewässer entstanden sind. Zum Naturschutzgebiet gehören die Stillgewässer, die sie verbindenden Hohlformen und die umgebenden Böschungssysteme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im Norden entlang der landesplanerisch festgesetzten Grenze zum Vorranggebiet Erholung quer durch den Bockwitzer See (Hauptrestloch). Im Osten folgt sie dem Waldweg parallel zum Verlauf der Bundesstraße 176, im Südosten dem Weg parallel zur Böschungsoberkante. Im Süden verläuft sie entlang der Kreisstraße 7933 Zedtlitz-Schönau und nördlich des Industrieparkes Zedtlitzer Dreieck (ehemalige Tagesanlagen) bis zur nordwestlichen Ecke des Industrieparkes, von dort weiter Luftlinie über die Feldwege Nummer 54 und 53 bis zur unmittelbar hinter dem Feldweg Nummer 53 liegenden Böschung. Von dort dem Pfad böschungsaufwärts folgend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung an der Böschungskante entlang bis zu einem neu ausgebauten Schotterweg, folgt diesem 110 m, geht in nordwestlicher Richtung weiter bis zu einem Waldweg, der an zwei Wiesen vorbeiführt. Der Waldweg setzt sich nach Osten fort bis zur Böschungskante am Ende der zweiten Wiese. Die Grenze verläuft dann entlang der Böschungskante nach Norden bis zum südlichen Rand der Pappelaufforstung, dann in östlicher Richtung entlang der Pappelaufforstung hinunter zum westlichen Einfahrtsschlauch und in gerader Linie weiter in östlicher Richtung ansteigend zur Geländeoberkante und an dieser entlang Richtung Süden bis zur südlichen Plateauspitze. Von da verläuft die Grenze nach Norden entlang der Geländeoberkante, überquert den Feldweg Nummer 42, geht circa 150 m am Feldweg entlang nach Westen bis zur Wegegabelung und geht dann entlang des östlichen Randes des nach Norden führenden Weges weiter entlang der westlichen Grenze des Ringwalles nach Norden bis zum Feldweg Nummer 38, folgt diesem bis zur nächsten Wegegabelung und folgt dann dem nach Südosten abknickenden Weg 510 m, schwenkt an der südlich des Weges gelegenen Waldfläche nach Südwesten Richtung Gewässer (Feuchtgebiet am Ringwall) ab und geht entlang der Böschungsoberkante zwischen Gewässer (Feuchtgebiet am Ringwall) und Wald nach Südosten weiter bis zu dem querenden Wirtschaftsweg und von dort etwa 25 m nach Norden bis zur nächsten Wegegabelung. Von da verläuft die Grenze weiter dem Weg Nummer 39 nach Osten folgend bis zur Böschungsoberkante des Bockwitzer Sees (Hauptrestloch), ab da nach Nordwesten bis zu dem Zulauf des Fanggrabens, der den Weg quert, und am Zulauf des Fanggrabens entlang bis zum Fanggraben. Von dort verläuft die Grenze in gerader Linie über den Bockwitzer See (Hauptrestloch) in Richtung des Messpunktes 169,0 bis zum Feldweg oberhalb der Böschungskante.

Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die land- und forstwirtschaftlich genutzten Plateauflächen, die wie folgt begrenzt werden: Beginnend im Westen bei Weg Nummer 42 in südlicher Richtung entlang der östlichen Böschungsoberkante des östlichen Einfahrtsschlauches (Kompostierschlauch) bis zur südwestlichen Spitze des Plateaus, von dort nach Nordosten der Böschungskante folgend bis zum nach Nordosten schwenkenden Weg Nummer 47, diesem folgend bis zu dessen Abschwenken in nordwestlicher Richtung entlang der Nutzungsartengrenze bis zum Weg Nummer 48. Ab da ist der Weg die Grenze bis zum von Norden kommenden Wirtschaftsweg Nummer 42, weiter folgt sie der Nutzungsartengrenze bis zum nächsten von Süden kommenden Wirtschaftsweg Nummer 43, dann in nördlicher Richtung entlang der Nutzungsartengrenze, weiter nach Westen ebenfalls entlang der Nutzungsartengrenze zum Ringwall, von dort nach Süden entlang der Nutzungsartengrenze beziehungsweise des Fußes des Ringwalles wieder bis zum Feldweg Nummer 42.

Die Grenze orientiert sich, wo immer möglich, an Böschungsoberkanten und vorhandenen Wegen sowie an dem im Rahmen der 3. Tranche gemeldeten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiet Bergbaufolgelandschaft Bockwitz mit Ausnahme einer aufgeforsteten Fläche im Nordwesten des Gebietes, einer geringfügigen Abweichung durch die Bestimmung der nördlichen Grenze entlang der landesplanerisch festgelegten Grenze zum Vorranggebiet Erholung und des Gebietes Zedtlitzer Grund im Süden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. August 2003 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidium Leipzig vom 6. August 2003 im Maßstab 1 : 25 000 rot eingetragen, in der Vervielfältigung schwarz. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Das Wegenetz wird in einem Koordinierten Wegenetzplan der LMBV GmbH (Regierungspräsidium Leipzig vom 6. August 2003) im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10227/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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