Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jägersgrüner Hochmoor“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 13,2 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben: Das innerhalb des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ liegende Naturschutzgebiet umfasst einen kleinen linksseitigen Ausschnitt der Aue der Zwickauer Mulde unmittelbar westlich der Ortslage Jägersgrün.
Das Naturschutzgebiet wird im Süden und Westen durch die Zwickauer Mulde, im Norden durch die Muldentalstraße (Staatsstraße S 302), im Nordosten durch einen kurzen Abschnitt eines Rad- und Fußweges und im Osten durch den Fuß einer Aufschüttungsfläche begrenzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand das Flurstück 526/1 der Gemarkung Beerheide (Stadt Auerbach/Vogtl.) und folgende Flurstücke der Gemarkung Tannenbergsthal (Gemeinde Tannenbergsthal): 360, 361, 362, 364a, 364c, 364e und 671/6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Mai 2008 im Maßstab 1 : 15 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Mai 2008 im Maßstab 1 : 3 500 rot eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Flurkarte maßgebend. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/2#abs-5 (5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Oberes Zwickauer Muldetal“ und der EU-Meldenummer DE 5540-302 (FFH-Gebiet).