Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 9 Kreisschülerrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/9#abs-1 (1) Der Kreisschülerrat gemäß § 54 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der neunten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/9#abs-2 (2) Darüber hinaus wählt der Kreisschülerrat aus seiner Mitte in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerrates abläuft, gemäß § 10 Absatz 1 die Vertreter für den Landesschülerrat sowie jeweils einen Stellvertreter. Wählbar ist, wer mindestens bis zum Ende des folgenden Schuljahres Schüler ist. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/9#abs-3 (3) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/9#abs-4 (4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt die Schulaufsichtsbehörde die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/9#abs-5 (5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreisschülerrates und der Schulaufsichtsbehörde statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/9#abs-6 (6) Die Mitglieder des Kreisschülerrates sind den Schülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet. Zum Ende seiner Amtszeit berichtet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den übrigen Mitgliedern über seine Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/9#abs-7 (7) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreisschülerrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt gemeinsam interessierenden Fragen rechtzeitig zu unterrichten und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.