Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 14 Schülerversammlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/14#abs-1 (1) Der Schülerrat soll die Mitschüler bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor der Beschlussfassung in einer Schülerversammlung hören. Die Schülerversammlung wird vom Schülersprecher oder einem von ihm beauftragten Schülervertreter geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/14#abs-2 (2) Ordentliche Schülerversammlungen können vom Schülersprecher zweimal im Schuljahr innerhalb der Unterrichtszeit einberufen werden. Unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten an der Schule können die Schülerversammlungen als Schülervollversammlung oder als Schülerteilversammlung durchgeführt werden. Die Termine sind im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/14#abs-3 (3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind vom Schülersprecher einzuberufen, wenn es der Schülerrat mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Schüler es beantragt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/14#abs-4 (4) Bei Schulen oder Schulzentren mit mehr als fünfhundert Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der verschiedenen Schulstufen oder Schularten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/14#abs-5 (5) Der Schulleiter und die Lehrkräfte haben das Recht an den Schülerversammlungen teilzunehmen.