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SMKFördZuVO§ 6 Förderprogramme für die Heimatpflege und die Laienmusik
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/6#abs-1 (1) Die Förderprogramme für die Heimatpflege und die Laienmusik umfassen die Förderung von
1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbreitung sächsischen Brauchtums,
2. Maßnahmen zur Darstellung oder Verbreitung von Heimatgeschichte oder Heimatkunde und
3. Laienmusik, die sich vorrangig der Pflege volkstümlichen Liedgutes widmet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/6#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen.