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SMKFördZuVO§ 5 Förderprogramme für die Internationale Bildungskooperation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/5#abs-1 (1) Die Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation umfassen die Förderung von
1. Maßnahmen im internationalen Schüleraustausch,
2. Schülerpraktika im Ausland,
3. bilateralen und multilateralen Maßnahmen im schulischen Bereich,
4. Maßnahmen zur Erweiterung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz und
5. Maßnahmen der internationalen schulischen Bildungskooperation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/5#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung.