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§ 5 SMKFördZuVO (Sachsen) — Förderprogramme für die Internationale Bildungskooperation

Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation umfassen die Förderung von

1. Maßnahmen im internationalen Schüleraustausch,

2. Schülerpraktika im Ausland,

3. bilateralen und multilateralen Maßnahmen im schulischen Bereich,

4. Maßnahmen zur Erweiterung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz und

5. Maßnahmen der internationalen schulischen Bildungskooperation.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung.