Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

SMEKULFördZuVO

§ 9 Angewandte Forschung, internationale Zusammenarbeit und besondere Initiativen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/9#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der in den §§ 1 bis 7 genannten Programme sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/9#abs-2 (2) Zuständig für die Förderung der angewandten Forschung bei den Programmen gemäß den §§ 1 bis 7 sowie in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen und Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 8 § 10