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§ 9 SMEKULFördZuVO (Sachsen) — Angewandte Forschung, internationale Zusammenarbeit und besondere Initiativen

Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der in den §§ 1 bis 7 genannten Programme sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Förderung der angewandten Forschung bei den Programmen gemäß den §§ 1 bis 7 sowie in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen und Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.