Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft
SMEKULFördZuVO§ 10 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig
1. für die Durchführung von Fördermaßnahmen ohne zugrunde liegende Förderrichtlinie in den Bereichen Energie sowie Klima-, Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, soweit nicht eine andere Behörde im Zuge der Durchführung dieser Fördermaßnahmen bereits früher und auf der Grundlage einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderrichtlinie tätig geworden ist und
2. für die Förderung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 1, sofern es sich um Vorhaben handelt, die als Einzelprojekte unmittelbar nach Förderprogrammen Dritter, insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union, gefördert werden.