Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

Stand: 05.06.2021

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-3 (3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-4 (4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 22 § 24