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# § 46 SLV 2021 — Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes

Soldatenlaufbahnverordnung  
Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum Leutnant zulässig. Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zulässig nach einer Dienstzeit von

- 1. 15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und

- 2. sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.

Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach einer Dienstzeit von

- 1. 14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant und

- 2. fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Hauptmann.

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Zitiervorschlag: § 46 SLV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/46

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