Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter

Stand: 05.06.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharmazie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt und
2.
sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-4 (4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.

§ 27 § 29