Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 06.07.2023 – 1 W-VR 11/23Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Wechsel eines Soldaten von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/28#abs-4 (4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.