Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16?asof=2021-06-05#abs-1 (1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16?asof=2021-06-05#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16?asof=2021-06-05#abs-3 (3) § 14 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
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