Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16?asof=2021-06-05#abs-1 (1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16?asof=2021-06-05#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16?asof=2021-06-05#abs-3 (3) § 14 gilt entsprechend.

§ 15 § 17