Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/35#abs-1 (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/35#abs-2 (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/35#abs-3 (3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapellmeisterexamen voraus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/35#abs-4 (4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.