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# § 35 SLV 2002 — Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter

Soldatenlaufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

- 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

- 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

- 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

- 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

- 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

- 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapellmeisterexamen voraus.

(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.

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Zitiervorschlag: § 35 SLV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/35

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