Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
SLUBG§ 3 Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLUBG/3#abs-1 (1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Generaldirektor und zwei Stellvertretern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLUBG/3#abs-2 (2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat den Generaldirektor. Die Stellvertreter werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Rektor der Technischen Universität Dresden bestellt. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann aus wichtigem Grund von dem Vorschlag des Generaldirektors abweichen.