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§ 3 SLUBG (Sachsen) — Geschäftsführung

Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Generaldirektor und zwei Stellvertretern.

(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat den Generaldirektor. Die Stellvertreter werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Rektor der Technischen Universität Dresden bestellt. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann aus wichtigem Grund von dem Vorschlag des Generaldirektors abweichen.