Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“

SKleistMG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/3#abs-1 (1) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:

die in Anlage 1 aufgeführte Liegenschaft,

die in Anlage 2 aufgeführte Literatur- und Kunstsammlung; ferner die Besitzrechte an Gegenständen, die durch die jeweiligen Leihgeber der Stiftung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden,

das in Anlage 3 aufgeführte Inventar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/3#abs-2 (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an dem in Anlage 1 aufgeführten Vermögen auf die Stiftung entschädigungslos und ergebnisneutral über. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/3#abs-3 (3) Der Bund, das Land Brandenburg oder die Stadt Frankfurt (Oder) können der Stiftung weitere Liegenschaften übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/3#abs-4 (4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Einzelnorm

§ 2 § 4