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# § 3 SKleistMG (Brandenburg) — Stiftungsvermögen

Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:

die in Anlage 1 aufgeführte Liegenschaft,

die in Anlage 2 aufgeführte Literatur- und Kunstsammlung; ferner die Besitzrechte an Gegenständen, die durch die jeweiligen Leihgeber der Stiftung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden,

das in Anlage 3 aufgeführte Inventar.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an dem in Anlage 1 aufgeführten Vermögen auf die Stiftung entschädigungslos und ergebnisneutral über. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.

(3) Der Bund, das Land Brandenburg oder die Stadt Frankfurt (Oder) können der Stiftung weitere Liegenschaften übertragen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 SKleistMG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/3

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