Gesetze / Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
SKPersStruktAnpG§ 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
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- VGH Bayern, 14.12.2018 – 14 ZB 18.544
- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 37/18Kürzung von Versorgungsbezügen eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Altersgrenze und Versetzung in den RuhestandZitiert von 7
- VG Münster, 09.05.2019 – 5 K 1939/17
- OVG NRW, 13.02.2018 – 1 A 2517/16Verfassungsmäßigkeit der Aussparung von Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG aus § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 158
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SKPersStruktAnpG/7#abs-1 (1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SKPersStruktAnpG/7#abs-2 (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: