Gesetze / Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin
SKAG Berlin§ 12
Stand: 10.06.2019
Das im Land Berlin belegene Vermögen (§ 10 Abs. 1) und die Verbindlichkeiten der Lichterfelder Ersatzkasse gehen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Berlin auf die Deutsche Angestellten-Krankenkasse über. § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.