Gesetze / Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin
SKAG Berlin§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SKAGEG/10#abs-1 (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbands Berliner Ortskrankenkassen sowie die nach dem 8. Mai 1945 für diese Kassen oder diesen Verband erworbenen Vermögensrechte gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SKAGEG/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SKAGEG/10#abs-3 (3) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenständen getroffen sind, bleiben wirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SKAGEG/10#abs-4 (4) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten bleiben bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SKAGEG/10#abs-5 (5) Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und den wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.