Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 14 Formen der Stimmabgabe
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/14#abs-1 (1) Die Stimmabgabe erfolgt
1.
persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
2.
bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
3.
elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/14#abs-2 (2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.