Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 64 Rechtsstellung

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-1 (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung ihrer Geld- und Sachbezüge in einem Umfang zu entlasten, der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Amtes unter Beachtung der ihr nach § 67 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Entlastung beträgt bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-2 (2) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-3 (3) Soweit ihr eigene Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen worden sind, steht der Gleichstellungsvertrauensfrau eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-4 (4) Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsvertrauensfrau darf nicht beurteilt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-5 (5) Die Gleichstellungsvertrauensfrau darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-6 (6) Sie darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-7 (7) Ihr ist Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/64#abs-8 (8) § 43 gilt entsprechend.

§ 63 § 65