Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 58 Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024

Bund

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.

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