Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 59 Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/59#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen. Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/59#abs-2 (2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/59#abs-3 (3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/59#abs-4 (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/59#abs-5 (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.

§ 58 § 60