Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 56 Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/56#abs-1 (1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/56#abs-2 (2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/56#abs-3 (3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.