Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 52 Informationsanspruch

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/52#abs-1 (1) Die Dienststelle informiert die Gleichstellungsbeauftragte unaufgefordert über alle Angelegenheiten und Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen und übermittelt ihr hierzu alle Unterlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/52#abs-2 (2) Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch zudem das Recht und die Befugnis, alle entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte einzusehen. Die Gesundheitsakte darf von der Gleichstellungsbeauftragten jedoch nicht eingesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/52#abs-3 (3) Der Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten umfasst auch das Recht, an Besprechungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/52#abs-4 (4) Im Rahmen ihres Informationsanspruches kann die Gleichstellungsbeauftragte eine Stellungnahme abgeben. Gibt sie eine Stellungnahme ab, so muss die Stellungnahme zu den Akten genommen werden.

§ 51 § 53