Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 51 Grundlagen der Einbindung
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/51#abs-1 (1) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/51#abs-2 (2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/51#abs-3 (3) Die Einbindung erfolgt in Form
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 51 SGleiG 2024 →
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- BVerwG, 29.09.2025 – 2 B 24.25Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.