Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 51 Grundlagen der Einbindung

Stand: 25.01.2024

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/51#abs-1 (1) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn

1.
die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und
2.
die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/51#abs-2 (2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/51#abs-3 (3) Die Einbindung erfolgt in Form

1.
der Information und
2.
der Mitwirkung.
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