Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 50 Zusammenarbeit in der Dienststelle

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/50#abs-1 (1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/50#abs-2 (2) Sie beraten sich regelmäßig über gleichstellungsrechtliche Belange in der Dienststelle sowie über weitere Aspekte aus dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/50#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/50#abs-4 (4) Bei allen Maßnahmen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht. Die Dienststelle teilt ihre Entscheidung über Initiativanträge der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Monats nach Antragstellung mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/50#abs-5 (5) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchsetzung ihrer Informations- und Mitwirkungsrechte.

§ 49 § 51