Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 47 Stellvertreterin im Vertretungsfall

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/47#abs-1 (1) Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. § 42 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/47#abs-2 (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.

§ 46 § 48