Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 48 Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/48#abs-1 (1) Die Dienststelle entscheidet vor Einleitung des Wahlverfahrens, ob eine Entlastung der Stellvertreterin von anderen dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen ist. An dieser Entscheidung wirkt die amtierende Gleichstellungsbeauftragte mit. Eine Entlastung erfolgt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/48#abs-2 (2) Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert oder aufgehoben werden, soweit

1.
sich die Stellvertreterin nicht an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten orientiert,
2.
es sachdienlich ist oder
3.
es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/48#abs-3 (3) Ist eine Stellvertreterin nicht vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, kann ihr die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben nur in Abstimmung mit der Stellvertreterin übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/48#abs-4 (4) Die übertragenen Aufgaben sollen den Umfang rechtfertigen, in dem die Stellvertreterin von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/48#abs-5 (5) Bei Übertragung eigener Aufgaben gelten für die Stellvertreterin § 42 Absatz 3 und 7 Satz 2 bis 4 und Absatz 8 sowie § 45 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 47 § 49