Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 46 Grundlagen

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/46#abs-1 (1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/46#abs-2 (2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/46#abs-3 (3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 45 § 47