Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 36 Verordnungsermächtigung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024

Bund

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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