Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 35 Anfechtung der Wahl

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/35#abs-1 (1) Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden. Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/35#abs-2 (2) Anfechtungsberechtigt sind

1.
eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und
2.
die Leitung der Dienststelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/35#abs-3 (3) Die Anfechtung

1.
muss beim zuständigen Truppendienstgericht erfolgen und
2.
ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/35#abs-4 (4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/35#abs-5 (5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/35#abs-6 (6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden worden ist.

§ 34 § 36