Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 34 Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/34#abs-1 (1) Hat eine Gleichstellungsbeauftragte nur eine Stellvertreterin und sind beide gleichzeitig abwesend, soll die Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin als Stellvertreterin für die Dauer der Abwesenheit vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/34#abs-2 (2) Die Dienststelle bestellt die vorgeschlagene Soldatin als Stellvertreterin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/34#abs-3 (3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind.

§ 33 § 35