Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 29 Wahlgrundsätze
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.