Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 30 Amtszeit

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/30#abs-1 (1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/30#abs-2 (2) Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

§ 29 § 31