Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.