Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024

Bund

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.
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