nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 27 SGleiG 2024 — Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Stand: 25.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.