Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 21 Zwischenbilanz
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/21#abs-1 (1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/21#abs-2 (2) In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/21#abs-3 (3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.