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# § 21 SGleiG 2024 — Zwischenbilanz

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz  
Stand: 25.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen.

(2) In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz

- 1. die Gründe hierfür darzulegen und

- 2. ergänzende Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können.

(3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 SGleiG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/21

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