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# § 6 SGBXISchVO (Nordrhein-Westfalen) — Amtsführung, Sitzungsteilnahme

SGB-XI-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben im Falle der Verhinderung die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeeinrichtung des Rechtsträgers betrifft, bei dem es tätig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

(4) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde können an der Sitzung teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 6 SGBXISchVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/6

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