Auf Anfrage erteilt die Geschäftsstelle der Schiedsstelle der zuständigen Behörde gemäß § 16 oder dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium Auskünfte über die Tätigkeit der Schiedsstelle, insbesondere mit Blick auf die Zahl der durchgeführten Verfahren, die Anrufungsgründe und die Ausgänge der Verfahren.