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§ 17 SGBXISchVO (Nordrhein-Westfalen) — Auskunftspflicht

SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Anfrage erteilt die Geschäftsstelle der Schiedsstelle der zuständigen Behörde gemäß § 16 oder dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium Auskünfte über die Tätigkeit der Schiedsstelle, insbesondere mit Blick auf die Zahl der durchgeführten Verfahren, die Anrufungsgründe und die Ausgänge der Verfahren.