Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 18 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/18#abs-1 (1) Die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt am 1. März 2020 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Die Amtsdauer der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen Schiedsstelle gilt bis zum Beginn der ersten Amtsperiode nach Satz 1 fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/18#abs-2 (2) Für die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Geschäfte der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW in Düsseldorf geführt.