Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 15 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die zuständige Behörde mit Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums erlassen werden.